Barrierefreiheit (BaFG und BFSG)
Barrierefreie Website: Pflicht seit 28. Juni 2025. Wir prüfen und beheben.
Wer online an Verbraucher verkauft, Buchungen oder Verträge annimmt, muss Website und App seit 28. Juni 2025 barrierefrei anbieten: in Österreich nach dem Barrierefreiheitsgesetz, in Deutschland nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wir klären mit Ihnen, ob Ihre Website darunter fällt, prüfen sie automatisiert und von Hand und beheben die Mängel in Ihrer bestehenden Seite oder im Relaunch.
- Österreich und Deutschland
- Prüfung mit Tastatur und Screenreader
- Antwort in unter 24 h
Kurz gesagt
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland setzen den European Accessibility Act um und gelten seit 28. Juni 2025. Betroffen sind vor allem Webshops und Websites, über die Verbraucher online Verträge schließen, etwa Buchungen, sowie Bankdienstleistungen, E-Books und Personenbeförderung. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind für Dienstleistungen ausgenommen. Maßstab ist in der Praxis die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist.
Die wichtigsten Fakten
- Gilt seit 28. Juni 2025
- In Österreich das BaFG, in Deutschland das BFSG. Beide setzen die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act.
- Online-Handel mit Verbrauchern
- Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen. Dazu Bankdienstleistungen, E-Books, Telefonie und Teile der Personenbeförderung, etwa Tickets und Reiseinformationen.
- Ausnahme für Kleinstunternehmen
- Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen. Die Grenze gilt für das ganze Unternehmen, nicht für den einzelnen Shop. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
- Maßstab: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA
- Die harmonisierte Norm EN 301 549 verweist für Websites auf die Kriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA: Tastaturbedienung, Kontraste, Alternativtexte, Formulare, Struktur.
- Österreich: Sozialministeriumservice
- Das Sozialministeriumservice überwacht den Markt und kann Mängelbehebung anordnen; Verstöße sind Verwaltungsübertretungen. Unter anderem der Behindertenrat, der VKI, die Arbeiterkammer und die WKO können die Behörde auf Verstöße hinweisen.
- Deutschland: zentrale Stelle in Magdeburg
- Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) prüft auf Beschwerde und von sich aus. Verbraucher und anerkannte Verbände können dort Anträge stellen; daneben werden Abmahnungen nach Wettbewerbsrecht berichtet.
Stand: 26.10.2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer betroffen ist
- Webshops und Online-Marktplätze, die an Verbraucher verkaufen.
- Websites und Apps mit Online-Buchung oder Online-Vertragsabschluss, etwa Terminbuchung mit sofortiger Bestätigung, Hotelbuchung, Tickets, Abos und Kurse.
- Banken, Anbieter von E-Books und Verkehrsunternehmen für ihre digitalen Kanäle.
- Nicht erfasst sind laut WKO reine Firmenpräsentationen ohne Möglichkeit zum Online-Vertragsabschluss und Angebote ausschließlich für Unternehmen (B2B). Geht online nur eine Anfrage ein, die Sie gesondert annehmen, ist das laut WKO kein Online-Vertragsabschluss.
Beim Kontaktformular gibt es eine strengere Gegenansicht; die WKO weist darauf hin, dass eine Seite, die letztlich auf den Verkauf an Verbraucher abzielt, im Einzelfall trotzdem erfasst sein kann. Wir gehen Ihre Website im Erstgespräch mit Ihnen durch; die rechtliche Einstufung bestätigt im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt.
Was wir für Sie tun
- 1
Betroffenheit klären
Kostenloses Erstgespräch: Was verkaufen Sie, an wen, und wo kommt der Vertrag zustande? Danach wissen Sie, ob und für welche Teile Ihrer Website das Gesetz gilt.
- 2
Prüfung nach WCAG 2.1 AA
Automatisierter Scan der wichtigsten Seitentypen, dann die Handprüfung: Bedienung nur mit Tastatur, Test mit Screenreader, Kontraste, Formulare, Fehlermeldungen, Bestell- oder Buchungsablauf bis zum Abschluss.
- 3
Priorisierte Mängelliste
Jeder Mangel mit Fundstelle, betroffenem WCAG-Kriterium und Aufwand. Zuerst das, was Menschen am Kauf oder an der Buchung hindert.
- 4
Umsetzen
Wir beheben die Mängel in Ihrer bestehenden Website oder setzen sie im Relaunch von Anfang an barrierefrei um, inklusive Vorlagen für Ihr Redaktionsteam.
- 5
Erklärung und laufende Kontrolle
Wir erstellen die Informationen zur Barrierefreiheit (Barrierefreiheitserklärung) und prüfen neue Inhalte und Funktionen regelmäßig nach, damit der Stand hält.
Automatisierte Tests finden nur einen Teil der Barrieren. Ob ein Ablauf mit Tastatur und Screenreader wirklich funktioniert, zeigt nur die Prüfung von Hand. Eine Zertifizierung stellen wir nicht aus.
Kostenlose Checkliste
Barrierefreiheits-Checkliste: 15 Punkte für Website und Webshop
Barrierefreiheits-Checkliste: 15 Punkte für Website und Webshop
Prüfen Sie Ihre wichtigsten Seiten mit Tastatur und Bildschirm: Startseite, Produkt, Warenkorb, Kasse, Buchung, Kontakt. Was offen bleibt, gehört auf die Liste für die Umsetzung.
Vom Kontrast bis zur Barrierefreiheitserklärung: die 15 Punkte, die Sie für BaFG und BFSG prüfen sollten, als PDF zum Ausdrucken.
Häufige Fragen
Muss meine Website barrierefrei sein?
Wenn Verbraucher über Ihre Website oder App Verträge schließen können, etwa im Webshop oder bei einer Online-Buchung, und Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist: ja, seit 28. Juni 2025. Reine Firmenpräsentationen und reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.
Wir haben nur ein Kontaktformular. Fallen wir darunter?
Laut WKO ist eine Anfrage, die Sie erst gesondert annehmen, kein Online-Vertragsabschluss. Es gibt aber eine strengere Ansicht. Wenn das Formular klar sagt, dass nur Anfragen und keine verbindlichen Bestellungen möglich sind, stärkt das Ihre Position.
Was gilt als Kleinstunternehmen?
Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen wie einen Webshop, nicht für Produkte, und sie bezieht sich auf das ganze Unternehmen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder ein automatischer Test?
Nein. Automatisierte Tests erkennen nur einen Teil der Barrieren, etwa fehlende Alternativtexte oder zu schwache Kontraste. Ob Navigation, Formulare und der Kaufablauf mit Tastatur und Screenreader funktionieren, prüfen wir von Hand.
Beraten Sie rechtlich?
Nein. Wir prüfen und beheben die technischen Mängel und erstellen die Barrierefreiheitserklärung. Für die rechtliche Einstufung empfehlen wir im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt.
Quellen
- WKO: Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce (FAQ)
- WKO: Barrierefreiheitsgesetz, FAQs zum Webinar
- Unternehmensserviceportal: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
- Österreichischer Behindertenrat: Barrieren bei Produkten und Dienstleistungen melden
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Website der Marktüberwachungsstelle ist online
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), EUR-Lex
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